Hauptwohnsitzbefreiung nur bei Betriebsaufgabe

Weist ein Betrieb (Schlosserei) zwei wesentliche Betriebsgrundlagen (Maschinen und Anlagen, Einrichtungen und Werkzeuge einerseits und Betriebsräumlichkeiten andererseits) auf und wird das bewegliche Anlagevermögen verkauft, die Betriebsliegenschaft im Eigentum des Veräußerers zurückbehalten und dem Käufer des beweglichen Anlagevermögens vom Verkäufer zur Nutzung (weiter) überlassen, sodass der Käufer insgesamt einen Betrieb erwirbt, liegt in funktionaler Hinsicht eine Betriebsveräußerung vor. Diese funktionale Sicht ist auch auf § 24 Abs 6 EStG in der Fassung BGBl I 2004/180 anwendbar. Eine quantitative Betrachtung ist nicht anzustellen, denn es handelt sich bei § 24 Abs 6 EStG um eine Pauschalvorschrift, die typisierend soziale Härtefälle vermeiden will. Entscheidend dafür ist, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der Steuerschuld zufließen. Bei gemischten Vorgängen wie dem vorliegenden, der Elemente der Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung enthält, erscheint der Veräußerer eines Betriebs weniger schutzwürdig, weil ihm im Regelfall bei Beendigung seiner Tätigkeit mehr Mittel zufließen, als dies bei einer „reinen“ Betriebsaufgabe der Fall ist (BFG 21. 12. 2016, RV/3100169/2012).

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