Steuerbefreiung von Boni und Zulagen

Steuerbefreiung von Boni und Zulagen bis zu EUR 3.000, die an Beschäftigte für ihren Einsatz während der Corona-Krise gewährt werden (§ 124b Z 350 EStG)

Steuerfreiheit der Zuwendungen zur Bewältigung der COVID-Krisensituation

Steuerfrei sind Zuwendungen aus dem Krisenbewältigungsfonds (Zahlungen iZmd Kurzarbeit), aus dem Härtefallfonds und aus dem Corona-Krisenfonds sowie vergleichbare Zuwendungen der Länder, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen(§ 124b Z 348 EStG)