Steuerbefreiung von Boni und Zulagen
Steuerbefreiung von Boni und Zulagen bis zu EUR 3.000, die an Beschäftigte für ihren Einsatz während der Corona-Krise gewährt werden (§ 124b Z 350 EStG)
Steuerbefreiung von Boni und Zulagen bis zu EUR 3.000, die an Beschäftigte für ihren Einsatz während der Corona-Krise gewährt werden (§ 124b Z 350 EStG)
Steuerfrei sind Zuwendungen aus dem Krisenbewältigungsfonds (Zahlungen iZmd Kurzarbeit), aus dem Härtefallfonds und aus dem Corona-Krisenfonds sowie vergleichbare Zuwendungen der Länder, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen(§ 124b Z 348 EStG)
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