Keine außergewöhnliche Belastung bei Zahlungen eines Gesellschaftergeschäftsführers aufgrund einer Haftung für Schulden der GmbH

Zahlungen eines GmbH-Gesellschaftergeschäftsführers für die Schulden der GmbH können mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Es besteht keine moralische Verpflichtung, für Gesellschaftsschulden einzustehen (VwGH 6. 11. 1991, 89/13/0093; 2. 3. 1993, 93/14/0018). Eine Haftungsübernahme des Geschäftsführers für die Gesellschaft stellt ein typisches Unternehmerwagnis dar (VwGH 28. 1. 2005, 2001/15/0173), weshalb keine Zwangsläufigkeit gegeben ist. Es entspricht nicht der Systematik und dem Zweck der außergewöhnlichen Belastung, wirtschaftliche Misserfolge durch Ermäßigung der Einkommensteuer auf die Allgemeinheit abzuwälzen (VwGH 28. 1. 2005, 2001/15/0173; 28. 9. 2011, 2008/13/0196).

BFG 6. 8. 2019, RV/7100103/2014

Betriebsstätte nach dem Kommunalsteuergesetz

Auch Arbeitnehmer, die nicht in den Räumen einer Betriebsstätte, sondern außerhalb arbeiten, können einer bestimmten Betriebsstätte zuzurechnen sein, wenn sie nur in bestimmten ständigen Beziehungen zu dieser Betriebsstätte stehen, hauptsächlich also dann, wenn der Arbeitseinsatz von dieser Betriebsstätte aus geleitet wird. Hat ein Unternehmen nur eine einzige Betriebsstätte, dann sind alle vom Unternehmen gezahlten Arbeitslöhne dieser Betriebsstätte zuzurechnen, unabhängig davon, wo der betreffende Dienstnehmer seine Arbeitsleistung erbracht hat (z.B. auch wenn er seine Arbeitsleistung im Ausland erbracht hat).

Durch § 4 Abs 1 KommStG 1993 wurde der Begriff der Betriebsstätte für den Bereich der Kommunalsteuer eigenständig definiert. Das KommStG erweitert in der Bestimmung seines § 4 den Betriebsstättenbegriff der §§ 29 und 30 BAO einerseits durch Erfassung aller unternehmerischen Tätigkeiten und andererseits auch dadurch, dass selbst ein bloß „mittelbares“ Dienen der Anlagen oder Einrichtungen für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausreicht, um eine Betriebsstätte iSd KommStG herbeizuführen.

Es ist – wie zur Betriebsstätte nach §§ 29 und 30 BAO – für den Begriff der Betriebsstätte nach § 4 Abs 1 KommStG nicht gefordert, dass die Anlagen oder Einrichtungen im Eigentum des Unternehmers stehen oder von diesem gemietet wurden; es genügt, wenn sie ihm für Zwecke des Unternehmens zur Verfügung stehen.

Der Betriebsstättenbegriff des § 4 Abs 1 KommStG fordert unter anderem das Vorhandensein einer ortsgebundenen festen Vorkehrung, über die der Unternehmer dauerhaft verfügen kann. Alleinige Verfügungsmacht über die Anlage ist nicht erforderlich, wenn die Anlage trotz des Parallelgebrauchs dem einen wie dem anderen Unternehmer „dienen“ kann.

Die Dienstnehmer (bzw deren Arbeitslöhne) sind nach den tatsächlichen Verhältnissen jener Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die stärkste organisatorische und wirtschaftliche Verbundenheit besteht.

Entscheidung: VwGH 28. 5. 2019, Ro 2019/15/0009.