AWS-Überbrückungsgarantien im Zusammenhabng mit der COVID-19 Krise

Das Austria Wirtschaftsservice weitet seine Überbrückungsgarantien im Zusammenhang mit der COVID-19 – Krise aus und nimmt Vereinfachungen vor:

Ab sofort wird im Auftrag der österreichischen Bundesregierung die bereits seit 12.3.2020 zur Verfügung stehende aws-Überbrückungsgarantie deutlich ausgebaut und vereinfacht.

Zentral sind folgende Ausweitungen:

  • Verzicht auf die Verrechnung von Bearbeitungs- und Garantieentgelten
  • Keine Planungsrechnungen oder Businesspläne erforderlich
  • Keine Kreditsicherheiten erforderlich
  • Freiberufliche Tätigkeiten sind ab sofort garantiefähig
  • Garantien sind auch für die Stundung von bestehenden Kreditlinien verwendbar
  • Es wird ein beschleunigtes Verfahren eingeführt, das eine umgehende Garantiezusage ermöglicht.

Alle Ausweitungsmaßnahmen greifen ab sofort und betreffen auch die bereits gestellten Förderungsanträge. Die Ausnahme stellt das Schnellverfahren dar, das in den nächsten Tagen verfügbar sein wird.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an das aws (www.aws.at, office@aws.at).

Maßnahmen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zur Sicherung der Liquidität der Betriebe im Zusammenhang mit dem Coronavirus – Vorübergehende Erleichterungen für Dienstgeber

Die angeordneten Notmaßnahmen der Regierung können zu drastischen Engpässen bei der Liquidität der Betriebe, bis hin zum gänzlichen Ausfall der liquiden Mittel führen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bestehen bleibt.
Die ÖGK unterstützt die Betriebe mit einigen ganz wesentlichen Zahlungserleichterungen, um diese Notsituation gemeinsam im Sinne der österreichischen Wirtschaft bewältigen zu können.
Folgende Maßnahmen sind seit 16. März 2020 in Kraft:

•   Ausständige Beiträge werden nicht gemahnt.
•   Eine automatische Stundung erfolgt, wenn die Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht eingezahlt werden.
•   Ratenzahlungen werden formlos akzeptiert.
•   Es erfolgen keine Eintreibungsmaßnahmen.
•   Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.

Betriebe werden ersucht, die Anmeldungen zur Pflichtversicherung weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen, coronabedingte Verzögerungen können auf Antrag sanktionsfrei gestellt werden. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden.
Diese Maßnahmen gelten bis auf weiteres, voraussichtlich aber zumindest für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020. Klarstellende gesetzliche Regelungen sind geplant und demnächst zu erwarten.
Bei Fragen oder Unklarheiten können sich Dienstgeber an die Dienstgeberservicestelle der ÖGK wenden, weitere Infos gibt es auch auf der Website unter www.gesundheitskasse.at.

Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage: Änderung der Verordnung Datenübermittlung SV-Träger

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sind bei SVS-pflichtigen geschäftsführenden Gesellschaftern auch Gewinnausschüttungen zur Beitragsgrundlage hinzuzurechnen. Mittlerweile ist die rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Daten aus der Kapitalertragsteueranmeldung für GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer an die SVS in Kraft getreten. Sie ist erstmals auf Kapitalertragsteueranmeldungen anzuwenden, die Ausschüttungen betreffen, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind. Eine Berücksichtigung erfolgt für Beitragszeiträume ab 1. Jänner 2019. Daten, die in Kapitalertragsteueranmeldungen davor enthalten sind, werden dadurch nicht übermittelt. Diese Übermittlung gilt nur für Gesellschafter-Geschäftsführer (und somit nicht für Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion bzw. Geschäftsführer ohne Gesellschafterstellung).