Hauptwohnsitzbefreiung nur bei Betriebsaufgabe

Weist ein Betrieb (Schlosserei) zwei wesentliche Betriebsgrundlagen (Maschinen und Anlagen, Einrichtungen und Werkzeuge einerseits und Betriebsräumlichkeiten andererseits) auf und wird das bewegliche Anlagevermögen verkauft, die Betriebsliegenschaft im Eigentum des Veräußerers zurückbehalten und dem Käufer des beweglichen Anlagevermögens vom Verkäufer zur Nutzung (weiter) überlassen, sodass der Käufer insgesamt einen Betrieb erwirbt, liegt in funktionaler Hinsicht eine Betriebsveräußerung vor. Diese funktionale Sicht ist auch auf § 24 Abs 6 EStG in der Fassung BGBl I 2004/180 anwendbar. Eine quantitative Betrachtung ist nicht anzustellen, denn es handelt sich bei § 24 Abs 6 EStG um eine Pauschalvorschrift, die typisierend soziale Härtefälle vermeiden will. Entscheidend dafür ist, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der Steuerschuld zufließen. Bei gemischten Vorgängen wie dem vorliegenden, der Elemente der Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung enthält, erscheint der Veräußerer eines Betriebs weniger schutzwürdig, weil ihm im Regelfall bei Beendigung seiner Tätigkeit mehr Mittel zufließen, als dies bei einer „reinen“ Betriebsaufgabe der Fall ist (BFG 21. 12. 2016, RV/3100169/2012).

Steuerliche Behandlung von Maturabällen

(BMF) In Zusammenhang mit der Veranstaltung von Maturabällen stellt sich die Frage, wie Schulbälle steuerlich zu behandeln sind, und ob für diese Bälle Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht besteht. Dabei ist zuletzt von mancher Seite die Gründung eines eigenen gemeinnützigen Vereines zur Organisation und Durchführung von Schulbällen empfohlen worden.

Allerdings ist die Lösung, einen gemeinnützigen Verein mit dem Vereinszweck „Förderung der Maturanten oder einer Maturareise“ zu gründen, nicht zielführend, weil damit kein gemeinnütziger Zweck verfolgt wird. Ein gemeinnütziger Zweck liegt nur dann vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl der Allgemeinheit auf geistigem, kulturellem oder sittlichem Gebiet dient. Dies ist bei der Finanzierung einer Maturareise nicht der Fall.

Wird ein Schulball von einem bestehenden gemeinnützigen Verein durchgeführt (zB Elternverein), ist darauf zu achten, dass die Durchführung eines solchen Schulballes in den Statuten des Vereines vorgesehen ist. Ist dies nicht der Fall, führt die statutenwidrige Durchführung des Balles zum Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereines. Wird der Schulball vom Elternverein durchgeführt, muss der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Dabei ist zu beachten, dass die Finanzierung einer Maturareise für alle Maturanten keinen gemeinnützigen Zweck darstellt (eine Unterstützung bedürftiger Schüler ist, wie auch bei anderen Schulveranstaltungen, aber möglich).

Bei der Durchführung eines Schulballes ist weiters auch darauf zu achten, ob der Ball ein großes oder kleines Vereinsfest darstellt (siehe dazu Rz 306 und 307 der Vereinsrichtlinien). Liegt ein großes Vereinsfest vor, stellt der Ball eine begünstigungsschädliche Betätigung dar. Sofern der Umsatz aus dem Ball und allfälliger anderer begünstigungsschädlicher Betätigungen insgesamt 40.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt, bleibt die Gemeinnützigkeit jedoch erhalten. Bei höheren Umsätzen ist beim zuständigen Finanzamt eine Ausnahmegenehmigung zur Beibehaltung der Gemeinnützigkeit zu beantragen. Eine begünstigungsschädliche Tätigkeit ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

Begünstigungsschädlich ist ein Schulball jedenfalls dann, wenn der erzielte Gewinn nicht für die gemeinnützigen Zwecke des Vereines verwendet wird. Wie bereits dargelegt, stellt die Finanzierung einer Maturareise für alle Maturanten keinen gemeinnützigen Zweck dar.

Unabhängig davon unterliegen Gewinne aus der Durchführung eines Balles beim Verein grundsätzlich der Körperschaftsteuerpflicht. Allerdings steht jedem gemeinnützigen Verein ein jährlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 10.000 Euro zu. Dieser Freibetrag ist von der Summe aller steuerpflichtigen Gewinne in Abzug zu bringen. Zu versteuern ist sodann nur der verbleibende Betrag. Verfügt ein gemeinnütziger Verein daher über keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte und übersteigt der Gewinn aus dem Schulball 10.000 Euro nicht, unterliegt der Ball nicht der Körperschaftsteuer.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Organisation und Durchführung eines Schulballes einem Personenkomitee zu übertragen. Ein solches Komitee stellt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar und kann auch durch bloßes Tätigwerden zu einem konkreten Zweck gegründet werden. Es ist somit kein schriftlicher Vertrag erforderlich. Wenn der Personenkreis nicht bei jedem Ball derselbe ist, sondern wechselt (zB der jeweils aktuelle Maturajahrgang), endet die Gesellschaft mit der Durchführung des Schulballes und es kommt im folgenden Jahr zur Gründung einer neuen Gesellschaft für die Organisation und Durchführung des nächsten Balles durch einen anderen Personenkreis.

Für Zwecke der Ertragsteuer kommt es dadurch nur zu einer einmaligen Durchführung einer selbständigen auf Erzielung eines Gewinnes gerichteten Tätigkeit. Mangels Wiederholungsabsicht ist diese Tätigkeit nicht nachhaltig und es liegt daher kein Gewerbebetrieb vor. Die erzielten Einkünfte sind daher keiner Einkunftsquelle der beteiligten Personen zuzurechnen und unterliegen keiner Besteuerung. Mangels Nachhaltigkeit liegt auch keine unternehmerische Tätigkeit vor und es entsteht somit auch keine Umsatzsteuerpflicht.

Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Verlässt der Verein die begünstigte Vereinssphäre und wird unternehmerisch tätig, besteht für den Verein Belegerteilungspflicht und bei Überschreiten der Umsatzgrenzen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO (Jahresumsatz von 15.000 sofern die Barumsätze 7.500 überschreiten) Registrierkassenpflicht. Wird die Organisation der Ballveranstaltung im Rahmen eines Personenkomitees – wie oben dargestellt – durchgeführt, ist mangels unternehmerischer Tätigkeit keine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht gegeben.

Schweiz dehnt automatischen Informationsaustausch weiter aus

(APA) – Die Schweiz will den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA) auf weitere Länder ausdehnen. Zu diesen 23 Staaten gehören China, Russland und das Fürstentum Liechtenstein. Ebenfalls dabei sind Indonesien, Malaysia, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate. Dazu kommt eine Reihe von Inselstaaten und Finanzplätzen in der Karibik, der Südsee und in Ozeanien. Das Schweizer Finanzministerium hat zur Einführung des AIA mit diesen Ländern die Begutachtung eröffnet. Diese dauert bis zum 13. 4. 2017. Noch bis Mitte März läuft die Begutachtung zur ersten Erweiterung der AIA-Partnerstaaten. Diese umfasst etwa Argentinien, Brasilien, Indien und ebenfalls einige Finanzplätze auf Inseln. Nach den Vernehmlassungen werden beide Vorlagen zu einem einzigen Geschäft zusammengeführt und dem Parlament vorgelegt. Der automatische Informationsaustausch wird umgesetzt auf der Basis einer multilateralen Vereinbarung der zuständigen nationalen Behörden. Diese basiert auf dem von der OECD entwickelten internationalen Standard zum Informationsaustausch. Mit der Erweiterung des Netzes der AIA-Partnerstaaten erfülle die Schweiz die international eingegangene Verpflichtung zur Umsetzung des AIA-Standards, schrieb das Finanzministerium. Es rechnet mit positiven Auswirkungen auf die Integrität und die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes. Bereits eingeführt hat die Schweiz den AIA mit allen Staaten der EU sowie mit Australien, Island, Norwegen, Japan, Kanada, Südkorea, den Ärmelkanal-Inseln Jersey, Guernsey und der Isle of Man. Mit diesen 38 Ländern und Territorien werden im Jahr 2018 erstmals Daten ausgetauscht.

Fremdfinanzierung einer außergewöhnlichen Belastung

Für den Fall der Fremdfinanzierung einer außergewöhnlichen Belastung (zB Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung von Krankheitskosten) kommt es erst im Zeitpunkt (Jahr) der Darlehensrückzahlung (Kapital samt Zinsen) zu einer Steuermäßigung nach § 34 EStG, soweit die Rückzahlung das Einkommen eben dieses Jahr zwangsläufig belastet (VwGH 19. 10. 2016, Ro 2014/15/0005).

Steuertermine im Februar

Am 15. Februar 2017 sind folgende Abgaben fällig:
  • Umsatzsteuer, Vorauszahlung für Dezember 2016 bzw für das 4. Quartal 2016;
  • Kammerumlage für das 4. Quartal 2016;
  • Normverbrauchsabgabe für Dezember 2016;
  • Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für Dezember 2016;
  • Werbeabgabe für Dezember 2016;
  • Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs 3 iVm § 96 Abs 1 Z 3 EStG für Dezember 2016;
  • Kraftfahrzeugsteuer für das 4. Quartal 2016;
  • Lohnsteuer für Jänner 2017;
  • Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für Jänner 2017;
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Jänner 2017;
  • Kommunalsteuer für Jänner 2017;
  • Einkommensteuer, Vorauszahlung für das 1. Quartal 2017;
  • Körperschaftsteuer, Vorauszahlung für das 1. Quartal 2017;
  • die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Bodenwertabgabe für das 1. Quartal 2017.