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Steuertermine im Februar

Am 15. Februar 2017 sind folgende Abgaben fällig:
  • Umsatzsteuer, Vorauszahlung für Dezember 2016 bzw für das 4. Quartal 2016;
  • Kammerumlage für das 4. Quartal 2016;
  • Normverbrauchsabgabe für Dezember 2016;
  • Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für Dezember 2016;
  • Werbeabgabe für Dezember 2016;
  • Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs 3 iVm § 96 Abs 1 Z 3 EStG für Dezember 2016;
  • Kraftfahrzeugsteuer für das 4. Quartal 2016;
  • Lohnsteuer für Jänner 2017;
  • Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für Jänner 2017;
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Jänner 2017;
  • Kommunalsteuer für Jänner 2017;
  • Einkommensteuer, Vorauszahlung für das 1. Quartal 2017;
  • Körperschaftsteuer, Vorauszahlung für das 1. Quartal 2017;
  • die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Bodenwertabgabe für das 1. Quartal 2017.

Bemessung der Grunderwerbsteuer: Listen der Immobilien-Durchschnittspreise der Statistik Austria

Am 1. 1. 2017 wurden die Listen der Immobilien-Durchschnittspreise der Statistik Austria veröffentlicht, welche für die Bemessung der Grunderwerbsteuer nach der Grundstückswertverordnung relevant sind. Die Immobilien-Durchschnittspreise bilden das durchschnittliche Preisniveau bzw den durchschnittlichen Wert von Immobilien in Österreich auf regionaler Ebene ab. Die Datengrundlage bilden die von Privathaushalten getätigten Käufe von Häusern, Wohnungen und Grundstücken. Für Häuser und Wohnungen liegen Ergebnisse auf Bezirksebene, unterteilt in neun Größenkategorien, vor. Bei Grundstücken werden neben Bezirksdurchschnittspreisen auch Gemeindedurchschnittspreise veröffentlicht, wenn in den Gemeinden ausreichend Grundstückstransaktionen vorliegen. Für die Ergebnisse des Jahres 2015 werden auch die Transaktionen der vier Vorjahre berücksichtigt. Ein Regressionsmodell valorisiert die Preise der Vorjahre unter Berücksichtigung von Unterschieden in Wohnflächen, Grundflächen, Bauperioden und Lage der Objekte.

Innergemeinschaftliche Lieferung, Fremdangaben und Vertrauensschutz

Tätigt ein Unternehmer vermeintliche (der Abnehmer ist eine Briefkastenfirma) innergemeinschaftliche Lieferungen und verlässt er sich dabei ausschließlich auf Fremdangaben Dritter, kann er sich nicht auf die Vertrauensschutzregelung des Art 7 Abs 4 UStG berufen. Hätte der Beschwerdeführer selbst Schritte eines ordentlichen Kaufmanns gesetzt, wäre für ihn auch erkennbar gewesen, dass an der angegebenen Adresse keine operative Tätigkeit entfaltet werden kann (BFG 8. 11. 2016, RV/2101017/2015; Revision nicht zugelassen).

Kalte Progression: Geplante Reform bringt nur leichte Abfederung, keine nachhaltige Entlastung

(APA) – Die von der Bundesregierung geplante Lohnsteuerreform bringt kein Aus für die kalte Progression, sondern nur deren Abfederung. Darauf verweist die Innsbrucker Gesellschaft für Angewandte Wirtschaftsforschung (GAW). Ihren Berechnungen zufolge wird der Staat mit dem nun geplanten Modell nur knapp mehr als ein Drittel seiner inflationsbedingten Mehreinnahmen an die Steuerzahler zurückgeben. Bisher wurde die kalte Progression durch mehr oder weniger regelmäßige Steuerreformen entschärft. Künftig wollen die Regierungsparteien nun zumindest einen Teil der Mehreinnahmen automatisch zurückgeben, sobald die Inflation einen Schwellenwert von 5 % überschreitet: Die unteren beiden Steuerstufen würden in diesem Fall automatisch an die Inflation angepasst, womit die Steuerlast sinkt. Über eine darüber hinausgehende Entlastung auch der Besserverdiener müsste die Politik in jedem Fall gesondert entscheiden. Dafür ist ein eigener Progressionsbericht geplant. Laut Berechnungen der GAW-Forscher Friedrich Schneider und Florian Wakolbinger wird dieses Modell aber nur etwas mehr als ein Drittel (36 %) der kalten Progression ausgleichen. Dies deshalb, weil die Tarifreform erst greift, wenn der 5%ige Schwellenwert erreicht wird – bis dahin kassiert der Staat weiterhin Mehreinnahmen durch die kalte Progression. Im Detail bedeutet das: Ohne Reform würde die kalte Progression dem Staat in den Jahren 2017 bis 2019 Mehreinnahmen von 2,7 Mrd Euro bringen. Mit dem neuen Modell wären es über die drei Jahre gerechnet immer noch Mehreinnahmen von 1,7 Mrd Euro.

Änderung der Bemessungsgrundlage ersetzt keine Vorsteuerberichtigung

Der Vorsteuerabzug ist im Regelfall bereits zulässig, wenn die Ausführung eines steuerpflichtigen Umsatzes erst beabsichtigt ist, und setzt nicht voraus, dass der Unternehmer damit einen Umsatz bereits ausgeführt hat oder ausführt. Bedarf die Steuerpflicht der aus der künftigen Veräußerung erwirtschafteten Umsätze zusätzlich noch der Option zur Steuerpflicht, kommt die Vorsteuerausschlussbestimmung nicht zur Anwendung, wenn bei Würdigung des vorliegenden Sachverhalts am Maßstab des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes und der Denkgesetze eine steuerpflichtige Veräußerung wahrscheinlicher ist als der Fall einer steuerfreien Veräußerung. Die Frage, ob vom Gebrauch der in § 6 Abs 2 UStG eingeräumten Option bei Verkauf der Liegenschaften auszugehen ist, muss also mit der Wahl jener Möglichkeit beantwortet werden, die den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit für sich hat. Bei nachweislicher Absicht der Option zur Steuerpflicht steht der Vorsteuerabzug entsprechend § 12 Abs 1 UStG sofort zu, sodass die Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs 3 UStG insoweit nicht zum Tragen kommt (VwGH 23. 11. 2016, Ra 2014/15/0044).