BFG: Voraussetzungen für die Befreiung von der Immobilienertragsteuer

Das im Befreiungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG normierte Mindesterfordernis eines durchgehenden Hauptwohnsitzes von fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung muss zum Zeitpunkt der Veräußerung, das ist das schuldrechtliche auf die Eigentumsübertragung ausgerichtete Rechtsgeschäft, erfüllt sein.

Auch umfangreiche Sanierungsmaßnahmen an einem bestehenden Gebäude begründen nicht die Anwendung der Befreiungsbestimmung der „Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden“ gemäß § 30 Abs 2 Z 2 EStG.

BFG 28. 2. 2019, RV/4100578/2015

Tatsächliche Jobaussichten sind keine Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Umschulungskosten

Die steuerliche Abzugsfähigkeit einer mit der konkreten Absicht auf künftige Einnahmenerzielung betriebenen Umschulungsmaßnahme hängt nicht davon ab, ob es dem Steuerpflichtigen nach Abschluss der Umschulung tatsächlich gelingt, im angestrebten Beruf Fuß zu fassen, verschafft doch grundsätzlich keine Ausbildung eine Garantie, nach ihrem Abschluss in einem vorher festgelegten Bereich beruflich tätig sein zu können (VwGH 28. 6. 2017, Ra 2016/15/0065).

Änderung des Gebührengesetzes im BGBl kundgemacht, keine Mietvertragsgebühr ab 11. November 2017

In BGBl I 2017/147, ausgegeben am 10. 11. 2017, ist die Änderung des Gebührengesetzes, mit der es zu einer Befreiung von Verträgen über die Miete von Wohnräumen von den Hundertsatzgebühren kommt, kundgemacht worden. Das Gesetz ist mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft getreten; die Befreiung gilt daher mit 11. 11. 2017.

Rückwirkung bei Rechnungsberichtigung – Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob einem Unternehmer aufgrund nachträglich berichtigter Rechnungen der Vorsteuerabzug bereits für das Jahr zusteht, in dem die Rechnungen ursprünglich ausgestellt wurden, und nicht erst für das Jahr, in dem sie berichtigt wurden. Der VwGH verwies in seinem Erkenntnis auf das EuGH-Urteil vom 15. 9. 2016, Rs C-518/14, Senatex, zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, in dem der EuGH sich vor dem Hintergrund der MwStSyst-RL für eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung aussprach. Das bedeutet, dass, entgegen der Ansicht des Finanzamts,  sowohl nach der Rechtsprechung des VwGH als auch nach der des EuGH der Vorsteuerabzug bereits für das Jahr zusteht, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.

BMF zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen

Das BMF hat auf seiner website seine Rechtsauffassung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen (virtuellen Währungen wie etwa Bitcoins) dargetan. Die BMF-Information betrifft die ertragsteuerliche Behandlung (Kryptowährungen im Betriebsvermögen, die gewerbliche Einkünfteerzielung mit Kryptowährungen, Kryptowährungen im Privatvermögen) und die umsatzsteuerliche Behandlung (Umtausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln zu Bitcoins und umgekehrt, Verwendung von Bitcoins für die Bezahlung von Lieferungen und sonstigen Leistungen, Mining).

Beschwerdezinsen stehen für eine erstmalig im Rechtsmittelweg zuerkannte Steuergutschrift nicht zu

Der VwGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob aufgrund der erstmaligen Zuerkennung einer Steuergutschrift in der Rechtsmittelentscheidung des BFG Beschwerdezinsen (diese bedeuten im Wesentlichen die Verzinsung des strittigen Steueranspruchs für den Zeitraum des Rechtsmittelverfahrens) zustehen. Der VwGH teilte die Rechtsansicht des BFG und entschied, dass Beschwerdezinsen (nach § 205a BAO) nur zustehen, wenn eine Abgabenschuldigkeit entrichtet wurde und diese später im Rechtsmittelverfahren herabgesetzt wird. Für eine – wie in diesem Fall – im Rechtsmittelweg erstmals zuerkannte Steuergutschrift stehen hingegen keine Beschwerdezinsen zu, weshalb der VwGH die Revision abgewiesen hat (VwGH 31. 3. 2017, Ra 2016/13/0034).

Unternehmensdemografie 2015: Fast 90 % der Unternehmensneugründungen im Dienstleistungsbereich angesiedelt

Im Jahr 2015 wurden laut Statistik Austria 43.181 neue Unternehmen in Österreich gegründet. Gemessen an den insgesamt am Markt aktiven Unternehmen entspricht das einer Neugründungsrate von 7,9 %; gegenüber dem Vorjahr (2014: 8,0%) blieb die Gründungsintensität somit nahezu unverändert. Pro Neugründung wurden 2015 im Durchschnitt 1,6 Arbeitsplätze geschaffen. Im produzierenden Bereich (ÖNACE 2008 Abschnitte B-F) wurden pro Neugründung mehr Arbeitsplätze (1,9 Beschäftigte) geschaffen als im Dienstleistungsbereich (ÖNACE 2008 Abschnitte G-S: 1,5 Beschäftigte). Im gleichen Zeitraum (2015) wurden 35.816 Unternehmen geschlossen (Schließungsrate: 6,5 %); durchschnittlich gingen pro Schließung 1,6 Arbeitsplätze verloren. 89,5 % der Unternehmensneugründungen gab es im Dienstleistungsbereich, die meisten davon im Gesundheits- und Sozialwesen (10.316), im Handel (6.904) sowie in den freiberuflichen/technischen Dienstleistungen (5.656). Rund drei Viertel (74,1 %) der im Berichtsjahr 2015 neu gegründeten Unternehmen waren Einzelunternehmen (32.006). 6.824 Neugründungen (15,8 %) erfolgten als Kapitalgesellschaften; weniger häufig wurden neue Unternehmen in Form von Personengesellschaften und anderen Rechtsformen (4.351 bzw 10,1 %) gegründet.

Rückzahlung der Frühpension wegen Aufschubs möglicher Gewinnausschüttungen durch Gesellschafter-Geschäftsführer

Der Erhalt einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw einer Korridorpension setzt voraus, dass der Versicherte weder der Beitragspflicht zur Pensionsversicherung unterliegt noch ein über der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze liegendes Erwerbseinkommen erzielt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn sich ein zu 50 % beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer im Frühpensionszeitraum nur ein geringfügiges Entgelt auszahlen lässt und mögliche Gewinnausschüttungen bis zum Erreichen des Regelpensionsalters aufschiebt. Zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen muss sich der Gesellschafter-Geschäftsführer die nicht ausgeschütteten Gewinne in jenem Umfang fiktiv als Einkommen zurechnen lassen, in dem sie einem angemessenen Entgelt entsprechen. Eine Gegenverrechnung mit Verlusten aus Beteiligungen an anderen Gesellschaften kommt nicht in Betracht (OGH 13. 9. 2016, 10 ObS 79/16i).

Abweisung eines Kontenöffnungsantrages mangels Darlegung der verfahrensgegenständlichen zweifelhaften Angaben des Abgabepflichtigen

Einen Zweifel hegt derjenige, welcher es für möglich hält, dass eine Behauptung (hier: in den Angaben des Abgabepflichtigen) nicht der Wahrheit entspricht. Begründete Zweifel – auch im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 KontRegG – sind gegeben, wenn sich diese Zweifel auch objektiv begründen lassen, weil bestimmte Tatsachen von einigem Gewicht vorliegen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Unrichtigkeit der Parteiangaben geschlossen werden kann. Ein Antrag einer Abgabenbehörde auf Bewilligung einer Konteneinschau gemäß § 8 KontRegG hat eine Darlegung der Argumente zu enthalten, warum nach Ansicht des Antragstellers 1.) begründete Zweifel an der Richtigkeit von bestimmten Angaben des Abgabepflichtigen bestehen, 2.) warum zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet sei, diese Zweifel aufzuklären, sowie 3.) warum der Eingriff in die Geheimhaltungsinteressen der Kunden des ersuchten Kreditinstituts nicht unverhältnismäßig sei. Fehlende Darlegungen in der Begründung des Antrags führen zu dessen Abweisung, womit aber ein (fortgesetztes) diesbezügliches Antragsrecht der Abgabenbehörde nicht verbraucht ist (BFG 10. 3. 2017, KE/5100002/2017).

Steuertermine im März

Am 15. März 2017 sind folgende Abgaben fällig:
  • Umsatzsteuer, Vorauszahlung für Jänner 2017;
  • Normverbrauchsabgabe für Jänner 2017;
  • Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für Jänner 2017;
  • Werbeabgabe für Jänner 2017;
  • Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs 3 iVm § 96 Abs 1 Z 3 EStG für Jänner 2017;
  • Lohnsteuer für Februar 2017;
  • Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für Februar 2017;
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Februar 2017;
  • Kommunalsteuer für Februar 2017.