Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage: Änderung der Verordnung Datenübermittlung SV-Träger

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sind bei SVS-pflichtigen geschäftsführenden Gesellschaftern auch Gewinnausschüttungen zur Beitragsgrundlage hinzuzurechnen. Mittlerweile ist die rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Daten aus der Kapitalertragsteueranmeldung für GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer an die SVS in Kraft getreten. Sie ist erstmals auf Kapitalertragsteueranmeldungen anzuwenden, die Ausschüttungen betreffen, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind. Eine Berücksichtigung erfolgt für Beitragszeiträume ab 1. Jänner 2019. Daten, die in Kapitalertragsteueranmeldungen davor enthalten sind, werden dadurch nicht übermittelt. Diese Übermittlung gilt nur für Gesellschafter-Geschäftsführer (und somit nicht für Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion bzw. Geschäftsführer ohne Gesellschafterstellung).

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