Rückwirkung bei Rechnungsberichtigung – Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob einem Unternehmer aufgrund nachträglich berichtigter Rechnungen der Vorsteuerabzug bereits für das Jahr zusteht, in dem die Rechnungen ursprünglich ausgestellt wurden, und nicht erst für das Jahr, in dem sie berichtigt wurden. Der VwGH verwies in seinem Erkenntnis auf das EuGH-Urteil vom 15. 9. 2016, Rs C-518/14, Senatex, zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, in dem der EuGH sich vor dem Hintergrund der MwStSyst-RL für eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung aussprach. Das bedeutet, dass, entgegen der Ansicht des Finanzamts,  sowohl nach der Rechtsprechung des VwGH als auch nach der des EuGH der Vorsteuerabzug bereits für das Jahr zusteht, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.

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