Innergemeinschaftliche Lieferung, Fremdangaben und Vertrauensschutz

Tätigt ein Unternehmer vermeintliche (der Abnehmer ist eine Briefkastenfirma) innergemeinschaftliche Lieferungen und verlässt er sich dabei ausschließlich auf Fremdangaben Dritter, kann er sich nicht auf die Vertrauensschutzregelung des Art 7 Abs 4 UStG berufen. Hätte der Beschwerdeführer selbst Schritte eines ordentlichen Kaufmanns gesetzt, wäre für ihn auch erkennbar gewesen, dass an der angegebenen Adresse keine operative Tätigkeit entfaltet werden kann (BFG 8. 11. 2016, RV/2101017/2015; Revision nicht zugelassen).

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